Donnerstag, 8. September 2011

Verfahren der Planfeststellung (Teil II)




Planerstellung durch den Vorhabenträger


1. Einreichen des Planes bei der zuständigen Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)

2. Anhörungsverfahren (§ 73 Abs. 2 VwVfG)
Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden

3. Öffentliche Auslegung (§ 73 Abs. 3 VwVfG)
 Betroffene können Einwendungen einreichen, in besonderen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
 Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält.
 Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung).
 Mit dem Beginn der öffentlichen Auslegung gilt eine sogenannte Veränderungssperre, nach der wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben wesentlich erschwerende Veränderungen untersagt sind.

4. Erörterung (§ 73 Abs. 6 VwVfG)
 Der Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden.
 An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen.

5. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§ 73 Abs. 9 VwVfG)
Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.

6. Planfeststellungsbeschluss (§ 74 VwVfG)
 Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt.
 Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot.
 Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d. h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.

Rechtsmittel und Verfahren gegen Planfeststellungsbeschluss

A. Zulässigkeit

1. Verwaltungsrechtsweg
 Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
 Das zuständige Gericht ist das Oberverwaltungsgericht, gem. § 48 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 VwGO

2. Statthafte Klageart
 Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt. Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung.
 Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO.

3. Klagebefugnis
  Diese ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO.
 An dieser Stelle kommt häufig die Verbandsklagebefugnis vor.

4. Vorverfahren
 Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen.
 Dies ergibt sich aus dem Verweis des § 74 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 69, § 70 VwVfG.
 Nach § 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens.

5. Klagefrist
 Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG.
 Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist, greift der Rechtsgedanke der Verwirkung, bzw. § 242 BGB analog, wenn keine speziellere Regelung existiert.
 Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z.B. § 61 Abs. 4 BNatSchG.


Quelle: WIKIPEDIA

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